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Rechtsrahmen

Was für JUMBO BLOCK gilt – und was nicht

Ein JUMBO BLOCK Bauwerk ist ein individuell bemessenes Tragwerk aus Stahlbeton-Fertigteilen – bauordnungsrechtlich wie ein Ortbetonbauwerk zu behandeln. Diese Seite ordnet ein, welche Gesetze, Normen und Vorschriften tatsächlich gelten, welche das Bauwerk bereits erfüllt und welche Regelwerke regelmäßig zu Unrecht ins Spiel gebracht werden.

Stand:

FEM-Berechnungsmodell einer JUMBO BLOCK Anlage aus der Anlagenstatik

Einordnung

Ein Tragwerk, kein Serienprodukt

Ein JUMBO BLOCK Modul ist ein statisches Tragwerksgerüst: zwei Rahmen, verbunden durch vier Balken mit 25 cm × 25 cm Querschnitt, ein Würfel mit 2,5 m Kantenlänge. Mehrere Module werden einlagig, jeweils um 90° gedreht, zu einem Bauwerk verbunden und an der Außenkontur mit Boden-, Wand- und Deckplatten geschlossen.

Für ein solches Bauwerk gibt es keine eigene Produktnorm – und es braucht auch keine. Es gelten die Regeln des Stahlbetonbaus, des Fertigteilbaus und der Tragwerksplanung, genau wie für ein individuelles Ortbetonbauwerk. Jedes Projekt wird für Standort, Baugrund und Nutzung bemessen; dass sich zwei Bauwerke nie gleichen, hat die Praxis eindeutig gezeigt. Die Berechnungen des Herstellers sind deshalb die Grundlage für Planung, Prüfung und Ausführung.

  • Standardausführung: klassischer Stahlbeton C40/50
  • Projektbezogene Anlagenstatik mit Gründungs- und Lagesicherheitsnachweis
  • Nutzungsdauer 80–120 Jahre nach DIN EN 1990
  • Fertigung in überwachten Betonwerken der Partner
JUMBO BLOCK Modul mit aufgesetzten Boden-, Wand- und Deckplatten

Was tatsächlich gilt

Gesetze, Normen und Regelwerke

Diese Regelwerke sind für JUMBO BLOCK Bauwerke maßgeblich. Die Standardausführung erfüllt sie; projektabhängige Nachweise werden in Planung und Anlagenstatik erbracht.

  • Bauordnungsrecht & Tragwerk

    MBO § 16a / Landesbauordnung
    Bauarten nach Technischen Baubestimmungen brauchen keine Zulassung oder Bauartgenehmigung.
    MVV TB
    Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – führt die Eurocodes bauaufsichtlich ein.
    DIN EN 1990
    Grundlagen der Tragwerksplanung, Nutzungsdauer 80–120 Jahre.
    DIN EN 1991-2
    Verkehrslasten, Lastmodell LM1.
    DIN EN 1992-1-1
    Bemessung von Stahlbetontragwerken.
    DIN EN 1997-1 / DIN 1054
    Gründung, Lagesicherheit, Setzungen.
  • Beton & Fertigteile

    DIN EN 206 / DIN 1045-2
    Beton – Standardausführung Stahlbeton C40/50.
    DIN 1045-4
    Herstellung und Konformität von Fertigteilen.
    DIN EN 13369
    Allgemeine Regeln für Betonfertigteile.
    DIN EN 13670 / DIN 1045-3
    Ausführung von Tragwerken aus Beton.
  • Wasserrecht & Bemessung

    WHG §§ 8, 9
    Erlaubnis für die Gewässerbenutzung – betrifft Einleitung und Versickerung, nicht das Bauwerk.
    WHG § 55 Abs. 2
    Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder eingeleitet werden.
    WHG § 48
    Reinhaltung des Grundwassers.
    DWA-A 117
    Bemessung von Regenrückhalteräumen.
    DWA-A 138-1
    Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser.
    DWA-A 102
    Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen.
    DIN 1986-100
    Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Überflutungsnachweis.
  • Abdichtung & Sonderanwendungen

    EN 15651-1 / EN 15651-4
    CE-Kennzeichnung SABA Ecoseal Bio HM (Typ F 25HM und PW 25HM).
    EMICODE EC1 plus
    Sehr emissionsarmer Dichtstoff.
    abZ Z-74.6-155
    SABA Sealer MB-T für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen.
    AwSV § 20
    Nur bei Löschwasserrückhaltung: Rückhaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.
    DVGW W 347 / KTW-BWGL
    Trinkwasser: Nachweise für Beton und Dichtstoff projektbezogen.

Wasser, Boden, Umwelt

Wasserrechtlich einfach zu bewerten

Wasserrechtlich wird nicht das Bauwerk genehmigt, sondern die Benutzung des Gewässers: das Einleiten von Niederschlagswasser oder seine Versickerung in das Grundwasser (WHG §§ 8, 9). Die Bemessung folgt DWA-A 117 und DWA-A 138-1, die Behandlung des Regenwassers DWA-A 102. Welche Anlagen erlaubnisfrei sind, regelt das jeweilige Landesrecht.

Das Bauwerk selbst ist dabei unkritisch: Beton nach DIN EN 206 und DIN 1045-2 besteht aus Zement, Gesteinskörnung und Wasser und ist ein natürlicher, mineralischer Baustoff. Er ist weder wasser- noch bodengefährdend, bildet keine belastenden Abbauprodukte und gibt kein Mikroplastik ab. Am Ende der Nutzungsdauer lassen sich die Module wiederverwenden oder als Recycling-Baustoff verwerten.

Trinkwasseranwendungen sind projektbezogen mit Nachweisen nach DVGW W 347 (zementgebundene Werkstoffe) und der Bewertungsgrundlage KTW-BWGL des Umweltbundesamts (organische Materialien wie Dichtstoffe) möglich.

Naturnah gestaltete Fläche über einer JUMBO BLOCK Anlage

Abdichtung

Dichtheit mit System – abgestimmt mit SABA

Die Dichtheit eines Stahlbetonbauwerks entscheidet sich an seinen Fugen. Deshalb sind gemeinsam mit SABA, einem Hersteller mit über 85 Jahren Erfahrung, die Abdichtungssysteme auf die JUMBO BLOCK Module abgestimmt. SABA ist Partnerunternehmen und Teil des JUMBO BLOCK Teams; die Haftung zwischen Primer, Dichtstoff und Beton C40/50 ist durch SABA Laborwerte belegt. Die Abdichtsysteme sind am Demonstrationsmodul in Weißensee, Thüringen, ausgestellt und beschildert.

  • SABA Ecoseal Bio HM: 1K-Dichtstoff für Wasser und Abwasser ab pH 5,0, CE nach EN 15651-1 und EN 15651-4
  • Dauerelastisch, zulässige Verformung 25 %, mechanisch und mikrobiologisch beständig
  • Lösemittelfrei, frei von Gefahrenkennzeichnung, EMICODE EC1 plus
  • Für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen: SABA Sealer MB-T mit abZ Z-74.6-155

Alle SABA Systeme für JUMBO BLOCK →

SABA Ecoseal Bio HM

Häufige Fehleinordnungen

Einwände – und was tatsächlich gilt

Im Zusammenhang mit JUMBO BLOCK werden immer wieder Vorschriften genannt, die für das Bauwerk nicht zutreffen. Hier die häufigsten Einwände mit der fachlichen Einordnung.

Wo ist die DIBt-Zulassung?

Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Bauartgenehmigung ist nach § 16a Abs. 2 der Musterbauordnung (gleichlautend in den Landesbauordnungen) nur für Bauarten nötig, die wesentlich von den Technischen Baubestimmungen abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Ein JUMBO BLOCK Bauwerk ist Stahlbeton-Fertigteilbau: bemessen nach DIN EN 1992-1-1, gegründet nach DIN EN 1997-1, Beton nach DIN EN 206 und DIN 1045-2 – alles eingeführte Technische Baubestimmungen. Wie bei jedem anderen Stahlbetonbauwerk ersetzt die projektbezogene Statik die Zulassung. Zulassungen des DIBt gibt es dagegen für Rigolenfüllkörper aus Kunststoff, weil es für diese Produkte keine Technische Baubestimmung gibt.

Es gibt keine Erfahrungswerte.

Neu ist die Anordnung, nicht die Bauweise. Stahlbeton-Fertigteile sind seit Jahrzehnten bewährt – in Behältern, Kanälen, Schächten, Brücken und Tunneln. Material, Bemessungsregeln und Fertigung sind dieselben. Gefertigt wird in überwachten Betonwerken der Partner mit jahrzehntelanger Erfahrung im Behälter- und Abwasserbau. Ein Demonstrationsmodul in Originalgröße steht beim Partnerwerk BBW® Weißensee in Thüringen zur Besichtigung.

Die Dichtheit kann nicht gewährleistet werden.

Die Dichtheit entsteht nicht im Inneren des Moduls, sondern an der Außenhülle: Boden-, Wand- und Deckplatten aus Stahlbeton, deren Fugen mit SABA Ecoseal Bio HM dauerelastisch abgedichtet werden. Der Dichtstoff ist nach EN 15651-1 und EN 15651-4 CE-gekennzeichnet und für Wasser- und Abwasseranwendungen ausgelegt. Sichergestellt wird die Dichtheit durch eine dokumentierte Kontrolle der gesamten Verfugung bei der Ausführung. Die Haftung zwischen Primer, Dichtstoff und Beton C40/50 ist durch Laborwerte von SABA belegt.

Die Blöcke können sich gegeneinander verschieben.

Die Lagesicherheit ist Teil der Anlagenstatik: Gleiten, Kippen und Auftrieb werden nach DIN EN 1990 und DIN EN 1997-1 nachgewiesen. Jedes Modul wiegt rund 4,2 t, die Module sind jeweils um 90° gedreht verbunden, stehen auf einer gemeinsamen Gründung und werden durch Deckplatten und Überdeckung gehalten. Je nach Anwendung werden die Elemente zusätzlich verschraubt oder verklebt.

Spalten zwischen den Modulen lassen sich nicht verhindern.

Fugen zwischen Fertigteilen sind keine Fehlstellen, sondern geplante Bauteilfugen – wie in jedem Fertigteilbauwerk. Sie werden nach Maß hergestellt und mit dauerelastischem Dichtstoff geschlossen. Entscheidend für die Dichtheit ist die abgedichtete Außenhülle, nicht ein fugenloser Innenraum.

Erdbewegungen führen zu Spaltbildung.

Gegründet wird nach DIN EN 1997-1 auf Grundlage eines Baugrundgutachtens – auf Ortbeton, Bodenplatten oder Streifenfundamenten. Setzungen werden berechnet und begrenzt. Die Anlage ist immer einlagig und bildet einen steifen Verbund. Verbleibende Bewegungen nehmen die Fugen auf: SABA Ecoseal Bio HM ist für eine zulässige Verformung von 25 % ausgelegt (Klasse 25HM).

Gilt die Ersatzbaustoffverordnung?

Nein. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe wie Recycling-Baustoffe, Schlacken und Aschen. JUMBO BLOCK Module bestehen aus neu hergestelltem Beton nach DIN EN 206 und DIN 1045-2 aus Zement, Gesteinskörnung und Wasser.

Gilt die AwSV?

Für Regenwasserrückhaltung, Versickerung und Wasserspeicherung nicht – Regenwasser ist kein wassergefährdender Stoff. Wird eine Anlage zur Rückhaltung von Löschwasser bei Bränden eingesetzt, gilt § 20 AwSV: Zurückzuhalten ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dafür wird JUMBO BLOCK mit chemikalienbeständigen SABA Systemen ausgelegt, etwa SABA Sealer MB-T mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-74.6-155, ausgeführt durch zertifizierte Fachbetriebe.

Ein Expertenteam für jeden Bereich

Hinter JUMBO BLOCK stehen Fachleute für Betonfertigteilbau, Wasserrecht und Entwässerung, Industrie- und Anlagenplanung nach WHG und AwSV, Umwelt- und Naturschutzplanung, Abdichtungstechnik und Stahlbau – mit jahrzehntelanger Erfahrung. Gern beantworten wir Fragen von Behörden, Planern und Bauherren zu Ihrem Projekt.

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Hinweis: Diese Seite fasst den Rechts- und Normenstand vom 6. November 2026 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte, die jeweilige Landesbauordnung, die eingeführten Technischen Baubestimmungen und die Festlegungen im Einzelfall.

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